Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Dr. Florian Körber
Rechtsanwalt Dr. Florian Körber

Kündigung erhalten – was tun?

Sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, muss seitens des Arbeitnehmers innerhalb einer Frist von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Andernfalls ist die Kündigung unanfechtbar. Professionale anwaltliche Beratung ist stets angezeigt!

Aus welchen Gründen darf gekündigt werden?

Bei Anwendbarkeit des Kündigungschutzgesetzes darf nur aus drei Gründen ordentlich gekündigt werden:

  • betriebsbedingte Gründe (Wegfall des Arbeitsplatzes, Rationalisierungen etc.)
  • personenbedingte Gründe (z.B. Krankheit) oder
  • verhaltensbedingte Gründe (Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten)

Die Kündigung ist die „ultima ratio“, also das letzte Mittel des Arbeitgebers, wobei auch die sozialen Gesichtspunkte, wie Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und/oder Unterhaltspflichten Berücksichtigung finden müssen (Stichwort: „Sozialauswahl“).

Vor Ausspruch der Kündigung sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, um die formalen Gesichtspunkte und Sozialauswahl zu treffen, sowie die Risiken abzuklären.

Kündigung aus wichtigem Grund – was ist zu beachten?

Bei der Kündigung aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) existieren eine Reihe von bereits formalen Stolperfallen, die zu beachten sind. So muss der Arbeitgeber binnen einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Kündigungsgründe die Kündigung erklären. Besteht ein Betriebsrat ist auch binnen der 2-Wochen-Frist die Betriebsratsanhörung durchzuführen.

An die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. So muss dem Arbeitgeber das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist in der Abwägung der widerstreitenden Interessen unzumutbar sein.

Wir beraten Sie kompetent auf diesem Gebiet.

Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag ist für Arbeitgeber das Mittel der Wahl bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Schließlich ist das Kündigungsschutzgesetz nur auf Kündigungen anwendbar. Die Rechtsschutzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer sind daher erschwert.

Allerdings hat der Arbeitnehmer zu beachten, dass die Verhängung einer Sperrfrist durch die zuständige Agentur für Arbeit verhängt werden kann. Es kommt daher auf die richtige Formulierung im Arbeitsvertrag an.

Die qualifizierte Beratung ist daher unerlässlich. Zum einen für Arbeitgeber, da darauf zu achten ist, dass der Aufhebungsvertrag nicht Anfechtungsmöglichkeiten bietet. Zum anderen für den Arbeitnehmer, um keine Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld zu erleiden.

Stellenausschreibung – Vorsicht vor AGG-Hoppern!

Vielen Arbeitgebern ist unbekannt, welche Gefahren bei einer Stellenausschreibung seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG, landläufig auch Antidiskriminierungsgesetz genannt) lauern.

Sog. „AGG-Hopper“ haben sich auf derartige Fälle spezialisiert und machen bei diskriminierenden Stellenausschreibung nicht unerhebliche Schadenersatzansprüche geltend.

Schützen Sie sich! Wir beraten Sie gerne.

Nähere Informationen zu Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte, Technologiepark 8, 91522 Ansbach finden Sie unter

https://www.dr-carl-partner.de/